Von Abdelhakim Benhebri

Alternative Verhandlungsjustiz – Die Antwort der Postmoderne auf die Justizkrise:Strafmediation als neuer Mechanismus zum Schutz jugendlicher Straftäter am Beispiel des Gesetzes 15/02

Mediation bei Jugendstrafen
Strafmediation im Jugendstrafrecht

Abdelhakim Benhebri ist Richter und stellvertretender Gerichtspräsident in der Provinz Illizi in Algerien.

Das Problem des straffälligen Kindes gilt aufgrund der damit verbundenen Gefahren und Auswirkungen auf die Zukunft der Gesellschaft als eines der bedeutendsten und komplexesten sozialen Probleme.

 Das Phänomen der Kinderkriminalität betrifft junge Menschen, die doch gerade die tragende Säule der Zukunft und die Hoffnungsträger der Gesellschaft sind. Daher ist ihre Kriminalität nicht nur für sie selbst, sondern auch für die ganze Gesellschaft schädlich. Aus dem Grund hat der algerische Gesetzgeber Kindern einen besonderen Stellenwert eingeräumt, indem er besondere Regeln und Mechanismen festgelegt hat, die primär dem Schutz des Kindes dienen.

Dass ein Kind eine kriminelle Handlung begehen kann, bedeutet mitnichten, dass es dadurch diesen besonderen Schutzanspruch verwirkt. Vielmehr garantiert das Gesetz dem Kind selbst dann, wenn es straffällig geworden ist, alle Formen des Schutzes, die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft ermöglichen.

Da Bestrafung als Methode zur Bekämpfung von Kinderkriminalität und zur Kriminalprävention bei dieser besonderen Gruppe nachweislich versagt hat, hat der Staat neue Methoden zur sozialen Streitbeilegung implementiert, die dazu beitragen könnten, die Kriminalität bei Kindern bis zu einem gewissem Grad zu reduzieren und ihnen größtmöglichen Schutz zu bieten. Auch wird zugunsten alternativer Wege der Streitbeilegung, die auf dem Prinzip der ‚Verhandlungsjustiz‘ basieren, von einer restriktiven Auslegung der Strafgesetze abgesehen. Umgesetzt wurde dies durch das Gesetz 15/12 des algerischen Gesetzgebers über den Kinderschutz, das einen neuen Mechanismus namens Strafmediation eingeführt hat. Danach kommen die betroffenen Parteien zusammen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Diese Herangehensweise gilt zudem als die beste Antwort der Postmoderne auf die Krise der Justiz moderner Staaten.

Um dieses Thema unter allen Gesichtspunkten zu untersuchen, enthält dieser Artikel folgende Punkte: Eine Erläuterung des Begriffs der strafrechtlichen Mediation und der damit zusammenhängenden Bestimmungen des Gesetzes 15/12 (Kapitel 1), sowie Vor- und Nachteile der strafrechtlichen Mediation und ihre Auswirkungen auf den öffentlichen Prozess (Kapitel 2).

Konzept und Normen der Strafmediation im Gesetz 15/12

Um einen Ausgleich zwischen dem Interesse des straffälligen Kindes und dem des Opfers zu erreichen, ist die Eröffnung eines Kommunikationskanals zwischen Täterin/Täter und dem Opfer von großer Bedeutung. Dadurch wird der Spielraum der restaurativen Justiz erweitert und die Opfer krimineller Handlungen werden besser berücksichtigt. Hierbei fungiert der Staat als dritte Partei verzichtet seinerseits bei einer zufriedenstellenden Lösung auf die Bestrafung der Täterin/des Täters und stimmt dem Schlichtungsabkommen zwischen Opfer und Täterin/Täter zu.1 Dies geschieht im Wege der sogenannten Strafmediation, die der Gesetzgeber im Gesetz Nr. 15/12 über den Schutz von Kindern (Art. 110 bis 115)2 erstmals in das Strafrecht aufgenommen und explizit für Minderjährige vorgesehen hat. Das Mediationsverfahren für Erwachsene ist hingegen in der Strafprozessordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 15/02 (Artikel 37 Änd. 37, Änd. 9)3 enthalten.

Wie bereits erwähnt, zielt die Strafmediation darauf ab, die Strafverfolgung zu entlasten und moderne Bestrafungsalternativen umzusetzen, die in den folgenden beiden Unterkapiteln erklärt werden.

Definition strafrechtlicher Mediation

Um den Begriff der strafrechtlichen Mediation vollumfänglich zu definieren, ist es notwendig, zunächst die gesetzliche Definition darzustellen und diese anschließend aus rechtswissenschaftlicher Perspektive zu beleuchten.

Der algerische Gesetzgeber definiert die strafrechtliche Mediation in Artikel 2 des Gesetzes Nr. 15/12 über den Kinderschutz als „einen Rechtsmechanismus, der darauf abzielt, eine Vereinbarung zwischen dem straffälligen Kind und seiner gesetzlichen Vertretung einerseits und dem Opfer oder dessen Angehörigen andererseits zu treffen. Durch den kann ferner die Strafverfolgung eingestellt, der Schaden am Opfer wiedergutgemacht, der Schaden der Straftat begrenzt und ein Beitrag zur Wiedereingliederung des Kindes geleistet werden“. Mit diesem Artikel implementiert der algerische Gesetzgeber die Mediation, die das Ziel hat, von der strafrechtlichen Verfolgung straffällig gewordener Jugendlicher abzusehen, ohne jedoch die Interessen und Rechte des Opfers zu beeinträchtigen.4

Definition der Strafmediation in der Rechtsprechung

Es gibt keine umfassende, exklusive Definition der Rechtsprechung für den Begriff Strafmediation, da Juristinnen/Juristen diesen unterschiedlich definieren. So heißt es in einer Definition: „Ein System, das auf eine Einigung, Schlichtung oder Übereinkunft zwischen Personen oder Parteien abzielt und das Eingreifen einer oder mehrerer Personen erfordert, um Streitigkeiten gütlich beizulegen.“5 Andere definieren sie als „ein Verfahren, bei dem ein neutraler Dritter versucht, eine Annäherung der Streitparteien zu erwirken, um eine Streitbeilegung zu erzielen.“6 Trotz dieser Unterschiede zwischen Juristinnen/Juristen haben alle Definitionen zur Strafmediation einen gemeinsamen Nenner, nämlich das Ziel, zur Annäherung der Konfliktparteien zu führen, um im Rahmen der sogenannten Verhandlungsjustiz eine angemessene Lösung des Konflikts zu erreichen und eine Form der Entschädigung für das Opfer zu bestimmen.

Bestimmungen über die strafrechtliche Mediation bei jugendlichen Straftätern
In diesem Kapitel werden die Parteien der Strafmediation und ihre Ziele behandelt, um am Ende den Anwendungsbereich der Strafmediation und ihre verschiedenen Verfahren vorzustellen.

Beteiligte an der Strafmediation und ihre Ziele

Gemäß den Artikeln 2 und 111 des Gesetzes 15/12 findet der Mediationsprozess in Anwesenheit von drei Parteien statt: dem straffälligen Kind und seiner gesetzlichen Vertretung einerseits, dem Opfer oder dessen Erziehungsberechtigten andererseits sowie einer/eines Mediatorin/Mediators. Die Rolle der Mediation übernimmt die Staatsanwältin/der Staatsanwalt, einer ihrer/seiner Assistenten oder eine/ein Kriminalbeamtin/Kriminalbeamter. Das Gesetz erlaubt den Streitparteien auch, während des Mediationsverfahrens ihre Verteidigung einzubinden (Art. 37 Änd. 1 der geänderten und ergänzten Strafprozessordnung).

A. Das straffällige Kind und sein gesetzlicher Vertreter
Ein Kind7 ist in diesem Kontext gemäß Artikel 2 des Kinderschutzgesetzes die/der Straftäterin/Straftäter, ob Haupt- oder Mittäter/in. Für das Mediationsverfahren bedarf es der Einwilligung des straffälligen Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung,8 da die Strafmündigkeit erst mit dem vollendeten 18. Lebensjahr eintritt. Demnach beträgt das Alter des straffälligen Kindes zwischen 10 und 18 Jahren. Der algerische Gesetzgeber erwähnt die Mediation bei Jugendlichen im Kinderschutzgesetz Nr. 15/12. Er definiert das straffällige Kind in Artikel 2 als jede Person, die mindestens zehn Jahre alt ist, weil ein Kind unter zehn Jahren als nicht einsichtsfähig gilt. Der algerische Gesetzgeber verlangt aufgrund der Minderjährigkeit des Kindes die Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung wie auch die des straffälligen Kindes. Das Mediationsverfahren erfordert die Zustimmung beider, dies gilt aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit als eine Schutzgarantie für das straffällige Kind.

Die Rechtsprechung ist zum Teil der Ansicht, dass es für eine schnelle Konfliktlösung notwendig ist, dass die/der Täterin/Täter die Tat gesteht. Es ist ferner nicht zulässig, die Geständnisse der/des Täterin/Täters in der Mediationssitzung als Beweis für ihre/seine Schuld zu verwenden, wenn die Mediation scheitert und der Fall später vor Gericht kommt, wie aus den Empfehlungen des Tokioter Symposiums vom 14. bis 16. März 1983 hervorgeht.9

B. Das Opfer oder dessen Sorgeberechtigte
Ein Opfer ist jede Person, die vom straffälligen Kind angegriffen oder in einem seiner Rechte verletzt wurde, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt. Im französischen Strafgesetzbuch u.a. ist das Opfer wie folgt definiert: „Ayant personnellement souffert du dommage causé par l'infraction.“10 („Jede Person, die einen Schaden erlitten hat, der durch eine Straftat entstanden ist.“). Der Gesetzgeber verlangt seine Anwesenheit oder die Anwesenheit der Sorgeberechtigten für den Fall seiner Abwesenheit.11

C. Die Mediation
Sie/er ist die dritte Partei im Mediationsverfahren und trägt maßgeblich zu dessen Erfolg bei, da sie/er das Gespräch zwischen Täterin/Täter und Opfer führt und versucht, eine Annäherung der Parteien zu erwirken, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden und den Streit zwischen ihnen beizulegen. Artikel 111 des oben genannten Kinderschutzgesetzes legt fest, welche Parteien als Mediatorinnen/Mediatoren bei der strafrechtlichen Mediation des straffälligen Kindes auftreten können. Diese sind insbesondere:

Erstens: Die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt oder die/der stellvertretende Staatsanwältin/Staatsanwalt
Die/der für den Streitfall zuständige Staatsanwältin/Staatsanwalt führt die Mediation selbst durch, oder kann auch einen Assistenz mit dieser Aufgabe betrauen, wie in Artikel 36, Abs. 5 des Änderungsgesetzes 15/02 zur Strafprozessordnung vorgesehen ist. Darin heißt es, dass eines der Befugnisse der Staatsanwältin/des Staatsanwalts darin besteht, dass sie/er über die Durchführung eines Strafmediationsverfahrens entscheiden kann, das sie/er selbst leitet oder mit dessen Durchführung sie/er einen ihrer/seiner Assistentinnen/Assistenten beauftragt.12 Beim Mediationsverfahren für Straftaten von Erwachsenen hingegen verhält es sich anders, dieses kann lediglich die Staatsanwaltschaft allein durchführen.

Zweitens: Kriminalbeamte
Kriminalbeamtinnen/Kriminalbeamte können die Aufgabe der Mediation auf der Grundlage eines Mandats der/des für den Streitfall örtlich zuständigen Staatsanwältin/Staatsanwalts gemäß Artikel 111 des Kinderschutzgesetzes 15/12 wahrnehmen. Zu beachten ist, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Kriminalpolizei befugt sind, den Streitparteien eine konkrete Lösung vorzugeben.13 Führt eine/ein Kriminalbeamtin/Kriminalbeamter die Mediation durch, muss diese/dieser den Mediationsbericht der Staatsanwaltschaft zur Genehmigung vorlegen.14 In allen Fällen wird ein vom Mediatorin/Mediator und den übrigen Parteien unterzeichneter Bericht über die Mediationsvereinbarung erstellt und jeder Partei eine Kopie davon ausgehändigt.15

Ziele der strafrechtlichen Mediation
a) Die Folgen der Straftat eingrenzen: Der algerische Gesetzgeber erlaubt der Staatsanwaltschaft, auf das Verfahren der strafrechtlichen Mediation zurückzugreifen, wenn diese dazu beitragen kann, die durch die Straftat verursachte Störung in der Gesellschaft und deren Auswirkungen einzudämmen (Artikel 37 der geänderten und ergänzten Strafprozessordnung und Artikel 2 des Kinderschutzgesetzes). Das Ausmaß des Schadens und der Störung wird anhand der Schwere und Gefährlichkeit der kriminellen Handlung und ihrer Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung bestimmt. Daher ist die strafrechtliche Mediation nur zulässig, wenn die durch die Straftat entstandene Störung behoben werden kann.

b) Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens:
Mediation bedeutet nicht, die Rechte des Opfers zu vernachlässigen. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsinstrument, das die strafrechtliche Verfolgung zwar beendet, dabei aber neue Tendenzen der modernen Kriminalpolitik berücksichtigt, die sich im Rahmen der sogenannten Restorative Justice eher auf soziale, zwischenmenschliche Beziehungen konzentriert als auf den juristischen Rahmen. Durch die Weiterentwicklung der Kriminalpolitik ist das Opfer zu einer zentralen Partei im Justizprozess geworden, die zu berücksichtigen ist und der eine aktive Rolle zuerkannt werden muss.16 Doch verhält es sich eigentlich genau gegensätzlich, denn ein Zweck der Justiz ist die Wiedergutmachung des Schadens.

In der Mediation soll das straffällige Kind versuchen, mit dem Opfer eine Einigung zu erzielen, die auch die Wiedergutmachung seines Schadens einschließt, ob dieser nun materieller oder immaterieller Art ist. Denn der Gesetzgeber schreibt den Parteien nicht vor, wie sie sich zu einigen haben. In der Strafprozessordnung heißt es hingegen in Art. 37 Änd. 4, dass die Mediationsvereinbarung die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in Form eines finanziellen oder materiellen Schadensersatzes herbeiführen soll. Jedwede weitere Vereinbarung der Parteien, die nicht gegen geltendes Recht verstößt, bleibt ihnen jedoch freigestellt. Das Opfer kann sich mit der Entschuldigung des straffälligen Kindes begnügen, es kann von ihm aber auch einen Schadensersatz einfordern. Auf diese Weise kann sowohl ein Straf- als auch ein Zivilprozess durch gütliche Einigung abgewendet werden. Ein Strafprozess dagegen könnte sich negativ auf die/denTäterin/Täter auswirken und die Rolle des Opfers marginalisieren.17

c) Resozialisierung straffälliger Kinder:
Das Hauptziel der Mediation ist die Wiedereingliederung des straffälligen Kindes in die Gesellschaft. Dies kann durch Erziehung und durch Qualifizierung des Kindes erreicht werden, damit es als reiferer Mensch in die Gemeinschaft zurückkehren kann. Dies ist einer der wichtigsten Zwecke des Mediationsverfahrens, den der algerische Gesetzgeber im Fall der Jugendkriminalität im Kinderschutzgesetz nicht erwähnt, wie Art. 114 des Kinderschutzgesetzes Nr. 15/12 zeigt:

„Der Mediationsbericht kann die Verpflichtung des Kindes unter der Garantie seines gesetzlichen Vertreters enthalten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umzusetzen:
- sich ärztlicher Kontrolle oder einer Behandlung zu unterziehen,
- Fortsetzung der Schule oder der Berufsausbildung,
- keine Kontaktaufnahme mit Personen, die den Rückfall des Kindes begünstigen könnten (Artikel 114 des Kinderschutzgesetzes).
Die Staatsanwaltschaft stellt sicher, dass das Kind diese Verpflichtungen erfüllt.“ 18
Demnach geht es bei der Mediation nicht nur um die Entschädigung des Opfers und die Beendigung der Folgen der Straftat, sondern darüber hinaus um die Möglichkeit, die/den Jugendliche/Jugendlichen zu bestimmten Maßnahmen zu verpflichten, die nach Meinung des Autors vollumfänglich in ihrem/seinem Interesse liegen.

Bedingungen und Verfahren der Mediation in Strafsachen

Das straffällige Kind hat das Recht, die Mediation beim Staatsanwältin/Staatsanwalt zu beantragen. Allerdings erfordert die Durchführung die Erfüllung einiger Bedingungen:

a) Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Durchführung einer Mediation:
Es steht der Staatsanwaltschaft frei, eine Mediation zwischen Opfer und Kind im Sinne von Artikel 110 des Kinderschutzgesetzes anzustreben. Die Konfliktparteien können die Staatsanwaltschaft demnach nicht zur Durchführung einer Mediation zwingen, auch wenn sie einen Mediationsantrag bei einer/einem Staatsanwältin/Staatsanwalt gestellt haben, (Artikel 111 des Kinderschutzgesetzes).

b) Zustimmung der Konfliktparteien:
Der Wortlaut von Art. 111 des Kinderschutzgesetzes verlangt zwar nicht ausdrücklich, dass die Staatsanwaltschaft die Zustimmung der Streitparteien einholt, da sie lediglich erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft die „Meinungen“ des Kindes, seiner gesetzlichen Vertretung, des Opfers oder seines Sorgeberechtigen vor Einleitung des Mediationsverfahrens einholt.19 Dennoch gilt die Zustimmung der Konfliktparteien als Bedingung für eine Mediation.

c) Von der Straftat abhängige Voraussetzungen:
Der algerische Gesetzgeber gestattet gemäß Artikel 110 des Gesetzes 15/12 die Inanspruchnahme einer Mediation jederzeit ab dem Zeitpunkt des Begehens der Straftat oder des Verstoßes. Er schließt das Mediationsverfahren bei Vergehen entgegen der bisherigen Praxis in der Strafprozessordnung aus, da die Vergehen, bei denen Mediation in Anspruch genommen werden kann, auf die in Art. 37 Änd. 2 genannten 8 Fälle beschränkt sind. Demnach gewährt der Gesetzgeber sowohl Erwachsenen als auch Jugendlichen die Mediation bei Verstößen aufgrund ihrer Geringfügigkeit und weil die Mediation in diesen Fällen ihre eigentlichen Zwecke besonders gut erfüllen kann. Bei Vergehen ist die Mediation für Erwachsene nur beschränkt möglich, für Jugendliche jedoch unbeschränkt. Wenn ein straffälliges Kind ein Vergehen jeglicher Art begeht, kann eine Mediation durchgeführt werden.
Bei Kapitaldelikten, also schwerwiegenden Straftaten, lässt der algerische Gesetzgeber keine Mediation zu, weder für Erwachsene noch für Jugendliche. Dies liegt an ihrer schwerwiegenden Natur und der Unmöglichkeit, den verursachten Schaden wiedergutzumachen. Kapitalverbrechen deuten zudem auf die Gefährlichkeit der/des Täterin/Täters hin, sodass es als nicht verantwortbar angesehen wird, ihn frei in der Gesellschaft leben zu lassen.20

Folglich stellt die Staatsanwaltschaft, die das Mediationsverfahren durchführt, zunächst fest, um welche Straftat es sich handelt und ob alle Faktoren für die jeweiligen Tatbestandsmerkmale vorliegen.21 Stuft sie die Tat als Ordnungswidrigkeit oder Vergehen ein, führt sie eine Mediation durch, nachdem sie diese anbietet oder einem entsprechenden Antrag des straffälligen Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung stattgibt. Stellt sie hingegen fest, dass es sich bei der Tat um eine Straftat handelt, hat sie das straffällige Kind nach den gesetzlichen Vorschriften zu verfolgen.

Bedingungen in Bezug auf die/den Täterin/Täter:

Der algerische Gesetzgeber erwähnt die Mediation bei Erwachsenen in der Strafprozessordnung, bei Jugendlichen hingegen im Kinderschutzgesetz Nr. 15/12. Er definiert das straffällige Kind in Artikel 2 als jede Person, die mindestens zehn Jahre alt ist, weil ein Kind unter zehn Jahren als nicht einsichtsfähig gilt. Ferner setzt der Gesetzgeber für das Mediationsverfahren die Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung des straffälligen Kindes und dessen Zustimmung zu diesem Verfahren voraus.

Das straffällige Kind und dessen gesetzliche Vertretung können eine Mediation beantragen, in diesem Fall äußert es deutlich sein Einverständnis und sein Interesse an diesem Verfahren. Beantragt es sie hingegen nicht, kann es nicht dazu gezwungen werden, denn es kann auch den normalen Rechtsweg vorziehen und eine Mediation ablehnen, insbesondere, wenn es der Ansicht ist, unschuldig zu sein, und es die Mediation als Geständnis auffasst. In diesem besonderen Fall erfragt die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt das Einverständnis des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters, bevor er tätig wird. Liegt dieses nicht vor, wird das Mediationsverfahren als ungültig betrachtet, weil es die gesetzlichen Anforderungen in Form des Einverständnisses des straffälligen Kindes und seiner gesetzlichen Vertretung nicht erfüllt.

Andererseits setzt das Gesetz die Anwesenheit einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwalts im Mediationsverfahren voraus, obwohl der Gesetzgeber in den Artikeln über die Mediation des Gesetzes 15/12 keine Anwesenheitspflicht eines Rechtsbeistands vorschreibt. Lediglich Artikel 111 ist zu entnehmen, dass die Mediation auf Antrag des Kindes, seiner gesetzlichen Vertretung oder seiner Verteidigung erfolgt. Artikel 67 desselben Gesetzes erwähnt hingegen, dass die Anwesenheit einer Verteidigung zur Unterstützung des Kindes in allen Phasen der Strafverfolgung, Ermittlung und Verhandlung obligatorisch ist. Da das Mediationsverfahren in der Phase der Strafverfolgung als Alternative zu dieser stattfindet, ist davon auszugehen, dass die Anwesenheit einer Verteidigung auch hier obligatorisch ist.22 Die Mediation muss zudem vor der Erhebung der öffentlichen Klage erfolgen. Die aus der Mediation resultierende Vereinbarung bedarf der Schriftform.23

Strafrechtliche Mediationsverfahren für jugendliche Straftäter

Der algerische Gesetzgeber legt keine speziellen Verfahren fest, die während der strafrechtlichen Mediation zwischen dem Opfer sowie dem straffälligen Kind und seiner gesetzlichen Vertretung eingehalten werden müssen. Es existieren keine Verordnungen, wie die Mediation durchzuführen ist, da die/der Mediatorin/Mediator frei über die Art der Durchführung entscheiden kann, indem sie/er sich mit beiden Konfliktparteien einzeln oder gemeinsam trifft, bis eine Einigung erzielt wird, die alle zufriedenstellt. Allerdings gibt es einige Verfahrensschritte, die eingehalten werden müssen:

a) Antrag auf Mediation
Grundsätzlich stellt die einer Strafhandlung zum Opfer gefallene Person Kind den Antrag auf Mediation bei Kinderkriminalität – denn sie wurde direkt durch die Straftat geschädigt24 – oder aber bei Minderjährigkeit, seine gesetzliche Vertretung, seine Verteidigung oder die Staatsanwaltschaft. In diesem Kontext ist zu beachten, dass der algerische Gesetzgeber die Interessen des Kindes berücksichtigt.

Sollte die Staatsanwaltschaft eine Mediation beschließen, lädt sie das Kind, seine gesetzliche Vertretung, das Opfer oder dessen Angehörige vor und holt die Meinung aller Beteiligten ein, s. Artikel 111 Abs. 3 Kinderschutzgesetz Nr. 15/12. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit eines Rechtsbeistands zur Unterstützung des straffällig gewordenen Kindes obligatorisch (Artikel 67 des Kinderschutzgesetzes) und für das Opfer oder dessen Sorgeberechtigte zulässig ist (Art. 37 Änd. 1 der geänderten und ergänzten Strafprozessordnung).

Nach Meinung des Autors wäre es besser gewesen, wenn der Gesetzgeber die Staatsanwaltschaft verpflichtet hätte, die gesetzliche Vertretung des Opfers vorzuladen, statt der Staatsanwaltschaft die Wahl zu lassen, das Opfer oder dessen Sorgeberechtigte/n vorladen zu können. Wenn vom Kind oder seiner gesetzlichen Vertretung die Rede ist, liegt dies letztendlich daran, dass das Kind möglicherweise nicht einschätzen kann, ob das Mediationsverfahren für sie/ihn gut ist oder nicht. Sein gesetzlicher Vertreter ist hingegen eher in der Lage zu erkennen, was das Beste für das Opfer ist, wenn es ebenfalls noch ein Kind ist.

In diesem Stadium lädt die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt die Streitparteien vor, um ihnen mitzuteilen, dass ihre Streitigkeit gütlich durch Mediation beigelegt werden soll. Die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt muss für jede Streitpartei einen Termin für ein separates Treffen festlegen, bevor sie zusammenkommen.25 Zudem muss die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt bei jeder Sitzung gegenüber jeder Partei unparteiisch sein, dies gilt auch für die Dauer und den Ort der Sitzung.

Sie/er belehrt die Parteien zudem über ihre Rechte, wie beispielsweise ihr Recht auf Beistand einer Verteidigung. Die Verteidigung kann auf Antrag einer Streitpartei an der ersten Sitzung zwischen der/dem Mediatorin/Mediator und der geladenen Person teilnehmen, um die Streitakte einzusehen, die andere Partei in Augenschein zu nehmen und der/dem Mandantin/Mandanten Rechtsberatung zu erteilen.26 Die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt informiert die Parteien ferner darüber, dass das Ermittlungsverfahren im Falle einer erfolgreichen Mediation und der Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen eingestellt wird. Darüber hinaus holt wird die schriftliche Zustimmung der Streitparteien eingeholt, bevor das Mediationsverfahren einleitet wird. Sollte eine Partei sie verweigern, muss die Staatsanwaltschaft das normale Strafverfahren aufnehmen.27

b) Die Phase des Zusammenkommens der Parteien des Mediationsverfahrens
Nachdem die Staatsanwaltschaft die Streitparteien getrennt angehört hat, legt sie im Einvernehmen mit den Streitparteien einen Termin für eine gemeinsame Mediationssitzung fest, bei der sich die Streitparteien von Angesicht zu Angesicht treffen. Zu Beginn dieses Treffens legt die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt die Ziele und den Zweck der Mediation dar, danach lässt er das Opfer oder dessen gesetzliche Vertretung seine Beschwerde und Forderungen gegenüber dem straffälligen Kind vorbringen. Anschließend wird der/dem Täterin/Täter oder seiner gesetzlichen Vertretung ermöglicht, seinen Standpunkt zu äußern. Mithilfe eines Meinungsaustauschs kann die Staatsanwaltschaft dann versuchen, eine Einigung in die Wege zu leiten.28

In dieser Phase ist die Staatsanwaltschaft mit der Aufgabe betraut, die Mediationssitzung zu leiten, indem sie den Austausch zwischen den Konfliktparteien moderiert, hitzige Diskussionen beschwichtigt und die Parteien daran erinnert, sich an die in den Einzeltreffen vereinbarten Punkte zu halten, um einen Konsens zu erreichen und einen die Konfliktparteien zufriedenstellenden Entwurf einer Vereinbarung formulieren zu können.29

c) Einigungsphase
Die Mediation kann regulär enden, in diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft die Streitparteien erfolgreich dazu bewegen, den Konflikt zufriedenstellend beizulegen. Hier tritt die strafrechtliche Mediation in ihre entscheidende Phase ein, die der Mediationsvereinbarung.30 In ihr werden die Verpflichtungen jeder Partei gegenüber der anderen zur Beendigung des Konflikts festgelegt. Bezüglich der Form der Mediationsvereinbarung sieht der Gesetzgeber die Schriftform vor, die Vereinbarung ist in einem Protokoll festzuhalten, das die Identität und Anschrift der Parteien, eine kurze Beschreibung der Tat, das Datum und den Ort der Straftat, den Inhalt der Mediation und die Fristen für ihre Durchführung enthalten soll (Art. 37 Änd. 3 der geänderten und ergänzten Strafprozessordnung). Das Protokoll ist durch die Staatsanwaltschaft, ggfls. Die/den Polizeibeamtin/Polizeibeamten und die Parteien zu unterzeichnen, jedem Beteiligten ist eine Abschrift auszuhändigen.

* Dem straffällig gewordenen Kind wird eine Frist eingeräumt, um seine Verpflichtungen laut Mediationsvereinbarung zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft überwacht deren Umsetzung innerhalb der festgelegten Frist (Artikel 114 des Kinderschutzgesetzes).
* Der Mediationsbericht, der die Entschädigung des Opfers oder seiner Sorgeberechtigten festlegt, gilt als Vollstreckungsbescheid31 gemäß den Bestimmungen des Zivil- und Verwaltungsverfahrensgesetzes und ist entsprechend als „zu vollstrecken“ zu formulieren (Artikel 113 des Kinderschutzgesetzes). Er ist über keinen Rechtsweg anfechtbar (Art. 37 Änd. 5 der geänderten und ergänzten Strafprozessordnung).32
* Im Falle der Nichtumsetzung der Mediationsvereinbarung leitet die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung des Kindes ein.33 Dies kann mit einer Strafe wegen Nichteinhaltung von gerichtlichen Urteilen geahndet werden (Art. 147 Abs. 2 StGB).34

d) Phase der Umsetzung der Mediationsvereinbarung
Nachdem die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt die Mediationsvereinbarung abgeschlossen hat, die den Konflikt zwischen dem straffälligen Kind und dem Opfer beendet, bleibt sie/er verpflichtet, die Umsetzung dieser Vereinbarung zu kontrollieren, da die Aufgabe der Staatsanwaltschaft erst mit der Umsetzung der Mediationsvereinbarung endet. Sie muss zudem das Strafverfahren einstellen.

Es ist zu beachten, dass das Gesetz keine Frist für das Zustandekommen einer Mediationsvereinbarung festlegt, dies ist insbesondere für die Problematik der Verjährung relevant.
Allerdings ist der Strafprozessordnung zu entnehmen, dass die Mediation vor Ablauf des Strafverfahrens durchgeführt und damit unmittelbar nach Eingang des Vernehmungsprotokolls begonnen wird. Diese letzte Phase wird im folgenden Kapitel genauer beschrieben.

Vor- und Nachteile der strafrechtlichen Mediation und ihre Auswirkungen auf das Strafverfahren
Nach der Erläuterung des Konzepts der strafrechtlichen Mediation und der damit verbundenen Bestimmungen, ihrer Ziele, Bedingungen, Verfahren und des Anwendungsbereichs des Gesetzes 15/12 beschäftigt sich dieses Kapitel mit den Vor- und Nachteilen der Mediation, um sodann ihre Auswirkungen auf das Strafverfahren zu erläutern.

Vorteile der strafrechtlichen Mediation

Das Mediationssystem wird zwar seit den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts in Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und einigen europäischen Ländern in Strafsachen angewendet, doch fand es in seinen Anfängen in der Rechtsprechung keinen Anklang. Vielmehr lehnten viele Juristinnen/Juristen die Mediation ab. Als sich jedoch die positiven Ergebnisse in der Praxis abzeichneten, wurden Stimmen laut, die Mediation zu fördern. Und so übernahmen immer mehr Gesetzgeber das Mediationssystem. So auch das algerische Parlament nach der Änderung der Strafprozessordnung durch die Verordnung 15/02 und die Aufnahme dieses Mechanismus‘ in das Kinderschutzgesetz 15/12.

Vorteile des Mediationssystems bei Strafsachen für das Opfer
Das strafrechtliche Mediationsverfahren vermittelt dem Opfer das Gefühl, dass es aktiv an der Durchsetzung seines Rechts beteiligt ist, während die traditionelle Art der Verfahrenseinleitung das Opfer als Fremdkörper im Verfahren betrachtetet und seinen Antrag auf Entschädigung vor den Strafgerichten als Ausnahmefall ansieht, dem nur in engem Rahmen stattgegeben wird. Zumindest ermöglicht es die Teilnahme an der Mediationsvereinbarung dem Opfer, Ruhe zu finden und immateriell befriedigt zu werden.

Ein Vorteil für das Justizsystem ist, dass die Mediation den Zeit- und Kostenaufwand reduziert. Sie gilt daher als Antwort auf die Justizkrise, da sie das Justizsystem entlastet. Sie gilt als effektiv und könnte an Bedeutung gewinnen, damit in Zukunft noch mehr Konflikte bewältigt werden können, ohne Arbeitsdruck auf die Gerichte zu erhöhen.35 Sie ermöglicht zudem, das Arbeitsklima und die sozialen Beziehungen zu verbessern, und kann sogar verhindern, dass mancher Streitfall überhaupt zu einem größeren Konflikt wird.36

Hinzu kommt die Möglichkeit der direkten Kommunikation und des Dialogs mit der/dem Täterin/Täter unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft, die es dem Opfer erlaubt, sich nach den Beweggründen zur Tat zu erkundigen und somit die eigenen psychischen Auswirkungen abzumildern.37 Die Mediation ermöglicht dem Opfer zudem, über einen Schadensersatz zu verhandeln, ohne dem Ermessen einer/eines Richterin/Richters zu unterliegen, der den Schaden eventuell nicht korrekt bemisst.

Vorteile der Strafmediation für den jugendlichen Straftäter
In der Mediation wird die/der Täterin/Täter als Straftäterin/Straftäter bezeichnet und nicht als Angeklagte/Angeklagter, weil noch kein Strafverfahren eingeleitet ist. In diesem Artikel wird hingegen die Bezeichnung ‚Täterin/Täter‘ bevorzugt.

Die strafrechtliche Mediation vermeidet es, dass Ersttäterinnen/Ersttäter in Kontakt mit dem Straftätermilieu geraten. Zudem wird der Vorfall nicht in das Strafregister eingetragen, wenn die Mediationsvereinbarung erfolgreich ist und kein Strafverfahren eingeleitet wird. Statt also einen mittlerweile als ineffizient geltenden Strafbefehl zu unterschreiben, wird auf das Instrument der Mediation zurückgegriffen.

Die strafrechtliche Mediation kann es der/dem Täterin/Täter zudem ermöglichen, die Bindungen und Beziehungen aufrechtzuerhalten, die sie/ihn früher mit dem Opfer verbunden haben. Sie/er kann weiterhin Kontakt zum Opfer halten, was bei einem traditionellen Strafverfahren nicht der Fall ist, da dies zwischen den beiden Parteien eine aufgeladene Atmosphäre schafft, die kaum wieder zu ändern ist.

Die strafrechtliche Mediation schafft auch Abhilfe von langatmigen Gerichtsverfahren und verhindert, dass einige Opfer Berufungsverfahren zu dem Zweck missbrauchen, das Verfahren zu verlängern und die/den Täterin/Täter zu diskreditieren.38

Gesellschaftlicher Nutzen des Mediationssystems bei Strafsachen
Die strafrechtliche Mediation birgt für die Gesellschaft viele Vorteile und trägt dazu bei, die Nachteile traditioneller Strafverfahren zu vermeiden. Der wohl wichtigste dieser Vorteile besteht darin, die Störung zu beheben, die die von/vom Täterin/Täter begangene Straftat verursacht. Denn häufig bereut die/der Täterin/Täter ihre/seine Tat, doch besteht keine Möglichkeit, die Störung zu beheben. Ein Strafverfahren, das mit einem Urteil endet, ist erfahrungsgemäß kaum effektiv zur Wiedergutmachung. Die Mediation hingegen füllt diese Lücke und ermöglicht es der Gesellschaft, die/den Täterin/Täter zu korrigieren und zu rehabilitieren, indem sie sie/ihn mit dem Opfer zusammenbringt und ihr/ihm die Möglichkeit einräumt zu verhandeln. Auf diese Weise fühlt sie/er sich noch als Mitglied der Gesellschaft und die Gesellschaft wiederum bleibt vor der feindseligen Haltung der/des Verurteilten gegenüber verschont, wenn keine freiheitsberaubende Strafe folgt.

Es steht außer Frage, dass das strafrechtliche Mediationssystem die Justiz entlastet, indem es viele einfache Streitigkeiten beilegt, die eigentlich keine langen Prozessphasen, hohen Kosten und viel Zeitaufwand erfordern. Schließlich kann eine große Menge an Fällen bei den Strafgerichten die Qualität der Urteile beeinträchtigen. Die Mediation erspart der Justiz also viel Aufwand, Geld und Zeit.

Sie ist auch eine soziale Herangehensweise an die negativen Auswirkungen von Kleinkriminalität und führt zur Ausweitung und Etablierung der Verhandlungsjustiz, an der die Gesellschaft teilhat. Die Rolle der Mediation beschränkt sich nicht auf die Behandlung der negativen Auswirkungen der Kriminalität, sondern stellt darüber hinaus das Gleichgewicht in den Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft wieder her, indem den beiden Parteien die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu treffen und über einen Weg zu verhandeln, wie die Folgen der kriminellen Handlung beseitigt werden können. Dies wiederum unterstützt den sozialen Zusammenhalt und den Aufbau neuer sozialer Kontakte.39
Daher betrachtet die Rechtsprechung die Mediation oft als Mittel zur Erlangung des sozialen Friedens, da sie den Konfliktparteien hilft, eine einvernehmliche Lösung außerhalb der Gerichtssäle zu suchen. Laut dieser Theorie gilt sie als ein Modell der sanften Justiz, das darauf abzielt, die Gesellschaftsstruktur zu erhalten.40

Nachteile der Strafmediation

Wie andere Alternativen der Strafverfolgung wurde auch an der Strafmediation Kritik geübt, da einige Gerichte die als unvereinbar mit dem Legalitätsprinzip und als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung betrachten.

Unvereinbarkeit der Mediation mit dem Legalitätsprinzip
Kritiker alternativer Wege zum Strafverfahren und der Mediation sind der Ansicht, dass eine strafrechtliche Bestrafung unerlässlich sei, damit die Gesellschaft ihr Recht auf Bestrafung durchsetzen kann. Denn ohne Strafen nehme die Kriminalität zu. Und so bleibe trotz aller Errungenschaften die Strafe das ideale Instrument zur Verbrechensbekämpfung. Sie sind zudem der Auffassung, dass die Mediation die/den Täterin/Täter vor der Verurteilung nach geltendem Gesetz bewahre und so dazu beitrage, dass sie/er der Strafe entgehe.41

Einige meinen zudem, dass die öffentliche Klage ein Recht der Gesellschaft und daher als öffentliches Interesse zu bezeichnen sei, das die öffentliche Ordnung schützen müsse. Dies führt wiederum zu der Schlussfolgerung, es sei nicht erlaubt, auf etwas zu verzichten, das die öffentliche Ordnung verlangt, bzw. sich auf etwas zu einigen, das die öffentliche Ordnung nicht vorsieht. Die Strafmediation mache hingegen den Strafprozess zum Gegenstand von Kompromissen und Verhandlungen.42

Der beste Beweis dafür sei, dass die meisten Gesetze die Mediation auf die Kleinkriminalität beschränken, so auch der algerische Gesetzgeber, der sie auf Delikte beschränkt, bei denen der Schaden finanziell bemessen werden kann. Nach dieser Ansicht der Rechtsprechung müsse daher die Strafe für gesellschaftsschädigende Handlungen bestehen bleiben, eine Alternative hierzu dürfe nicht angestrebt werden. Denn obschon die Strafmediation dem Opfer ermögliche, durchaus wertvolle Ziele zu erreichen, müsse doch das Gemeinwohl das höhere Gut bleiben und der/dem Täterin/Täter die Möglichkeit genommen werden, sich unter dem Deckmantel der Schlichtung oder gütlichen Einigung der Strafe in einem Strafprozess zu entziehen.

Konflikt der Mediation mit der Unschuldsvermutung und anderen verfassungsrechtlichen Grundsätzen
Als die strafrechtliche Mediation in Erscheinung trat, kam in der Rechtsprechung die Meinung auf, die sie vehement mit der Begründung ablehnte, dass sie gegen bekannte verfassungsrechtliche Grundsätze, einschließlich des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz, des Rechts auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung verstoße. Wenn eine strafrechtliche Mediation durchgeführt wird und zu einer gütlichen Lösung führt, verletze sie das Recht der/des Angeklagten auf ein faires Verfahren und die zu ihren/seinen Gunsten geltende Unschuldsvermutung. Denn das Anbieten und Durchführen der Mediation impliziere ein Geständnis der/des Täterin/Täters, die Tat begangen zu haben, und beraube sie/ihn des Rechts auf ein faires Verfahren auf Basis der Unschuldsvermutung, das sie/er nach der Mediation nicht mehr in Anspruch nehmen kann.43

In allen rechtsstaatlichen Verfassungen gilt die/der Angeklagte als unschuldig, bis eine gerichtliche Instanz ihre/seine Schuld bewiesen hat, während Mediationsmaßnahmen den Weg verkürzen und die Prozessphase überspringen, damit das Opfer ihren/seinen Anspruch auf Entschädigung ohne gerichtliche Entscheidung, sondern über eine Schlichtungsvereinbarung erhält. Die/der Beschuldigte könnte zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung erscheinen, weil sie/er die Folgen eines Strafprozesses gegen sie/ihn fürchtet.
Die Mediation in Strafsachen bei Jugendlichen vernachlässigt daher das Recht des Kindes auf ein faires Verfahren. Die Verfahrensbeschleunigung und die Wahrung der Rechte der Opfer kann kein Vorwand dafür sein, dieses Recht zu verletzen.

Die Gegenmeinung in der Rechtsprechung hat auf diese Kritikpunkte damit reagiert, dass die Strafmediation ihre Legitimation in der Strafprozessordnung habe. Sofern die Mediation durch Gesetzestexte in Form abstrakter Normen kodifiziert sei, garantiere dies die Gleichheit vor dem Gesetz. Und durch die Stärkung des Rechts der/des Täterin/Täters auf eine Verteidigung sei die Unschuldsvermutung gewährleistet.

Darüber hinaus bleibe die Mediation fakultativ, da das Kind und seine gesetzliche Vertretung sie ablehnen könnten, wenn sie von seiner Unschuld überzeugt sind. Zudem greife die Staatsanwaltschaft nur auf die Mediation zurück, wenn dies beide Parteien wünschten oder eine dies beantrage. Sie bediene sich ihrer auch nur, wenn der Tatbestand belegt sei.44

Verfahrensmängel des Strafmediationssystems:
Die Gesetzgeber, die das Strafmediationssystem übernommen haben, führten eine Reihe von Kontrollmechanismen ein, die die Inanspruchnahme einer Mediation regeln. Zu diesen gehören die Festlegung der Qualifikationen der/des Mediatorin/Mediators, des Zeitpunkts und des Anwendungsbereichs der Mediation.
Ein aufmerksamer Blick in die Strafprozessordnung zeigt, dass sie zu diesen aus der Sicht des Autors negativen Aspekten dieses Systems Stellung nimmt. Dies wird im Folgenden zusammengefasst.

Zunächst zu den Eigenschaften der/des Mediatorin/Mediators: Die/der Mediatorin/Mediator bezeichnet die Person, die die Aufgabe der Schlichtung zwischen dem Opfer und der/dem minderjährigen Täterin/Täter übernimmt. Ihre/seine Rolle besteht darin, einen Kompromiss zwischen den Parteien in die Wege zu leiten und zwischen ihnen mit dem Ziel zu schlichten, eine Vereinbarung zu erwirken, die den Konflikt beilegt.

In Frankreich waren in den ersten Jahren nach der Einführung der Mediation Mitglieder der Staatsanwaltschaft, Richterinnen/Richter und Polizistinnen/Polizisten mit der Aufgabe der Mediation betraut, bis das Dekret Nr. 96/305 vom 10.04.1996 erlassen wurde, das Staatsanwältinnen/Staatsanwälten, Richterinnen/Richtern und Untersuchungsrichterinnen/Untersuchungsrichtern die Durchführung einer Mediation verbietet. Daher wurde Art. 41 der Strafprozessordnung geändert und es wurde jeder/jedem, die/der in der Justiz tätig ist, untersagt, als Mediatorin/Mediator tätig zu werden. Demnach dürfen weder Staatsanwaltschaft, noch Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Sachverständige, Gerichtsvollzieherinnen/Gerichtsvollzieher oder Rechtspflegende als Mediatoren fungieren.45

Vielleicht ist der französische Gesetzgeber so vorgegangen, um die bereits erwähnten Kritikpunkte zu vermeiden, da die Zulassung der Mediation für die Staatsanwaltschaft das Prinzips der Gewaltenteilung verletzen könnte. Der französische Gesetzgeber überträgt die Aufgabe der/des Mediatorin/Mediators an eine Person, die keine/kein Juristin/Jurist ist. Der algerische Gesetzgeber handelte im Hinblick auf den Beruf des Mediators in Zivilsachen genauso.

Obwohl der algerische Gesetzgeber die Aufgabe der strafrechtlichen Mediation nicht ausdrücklich der Staatsanwaltschaft zuweist, ist doch Art. 37 Änd. 9 der Verordnung 15/02 und Art. 111 und 112 des Gesetzes 15/12 deutlich zu entnehmen, dass die Rolle der/des Mediatorin/Mediators der Staatsanwaltschaft zukommt. Dies geht daraus hervor, dass die Vereinbarung von den Parteien und ihrer Verteidigung – wenn vorhanden –, einer/einem Rechtspflegerin/Rechtspfleger und einer/einem Staatsanwältin/Staatsanwalt unterzeichnet werden muss. Die mediierende Person wird im Text nicht erwähnt, dies bedeutet, dass die/der Mediatorin/Mediator die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt ist, was bei Erwachsenen der Fall ist. Bei Jugendlichen hingegen kann die/der Mediatorin/Mediator entweder die/der Staatsanwältin/Staatsanwalt sein oder ein mit dieser Aufgabe betraute/r Krminalbeamtin/Kriminalbeamter.

Auch wenn die Beauftragung der Staatsanwaltschaft mit der Mediation das Ansehen und die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft angreift, so wird zumindest ihre Stellung als Vertreterin des Volkes bei der Verfolgung von Straftäterinnen/Straftätern und die damit verbundene Pflicht des Staates zur Bestrafung beeinträchtigt.
Die Beauftragung der Staatsanwaltschaft mit der Aufgabe der Mediation verstößt gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, daher muss die Mediation auf eine Person übertragen werden, die nicht in der Justiz tätig ist, wie es der französische Gesetzgeber in der Revision von 1996 oder der algerische Gesetzgeber in Art. 997 des Zivil- und Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Exekutivdekrets 100/09 umgesetzt hat.46

Zeitlicher Rahmen der Mediation
Laut Art. 37 Änd. 9 der Verordnung 15/02, der algerischen Strafprozessordnung und Art. 41/1 der französischen Strafprozessordnung wird die Mediation vor der Einleitung eines Strafverfahrens in Anspruch genommen. Es handelt sich also um ein alternatives Verfahren zur öffentlichen Klage.
Während die algerischen Gesetze keinen Text darüber enthalten, wann in Jugendstrafsachen eine Mediation in Anspruch genommen werden sollte, ermächtigen die französischen Gesetze die Staatsanwaltschaft, die/den Ermittlungsrichterin/Ermittlungsrichter oder de/den Jugendrichterin/Jugendrichter, in jeder Phase des Strafverfahrens auf die Mediation zurückzugreifen.

Dies geschieht auf Vorschlag einer der eben genannten Personen, da das Gesetz von ihnen verlangt, die/den Jugendliche/n die Tat vor Augen zu führen und ihr/ihm anzubieten, den verursachten Schaden wiedergutzumachen.47

Straftaten, bei denen eine Mediation zugelassen ist
Die meisten Gesetze, die die Strafmediation eingeführt haben, legen nicht explizit die Straftaten fest, bei denen die Mediation in Anspruch genommen werden kann, sondern nennen Bedingungen für deren Inanspruchnahme und räumen der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Ein Beispiel ist die französische Gesetzgebung, in der die Staatsanwaltschaft eine/einen Mediatorin/Mediator ernennen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass der Fall unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses des Geschädigten und der/des Täterin/Täters zu bedeutend ist, um eingestellt zu werden, und doch zu geringfügig für eine Gerichtsverhandlung ist.48

Der algerische Gesetzgeber legt in Art. 37 Änd. 2 der Verordnung 15/02 und Art. 110 des Gesetzes 15/12 explizit fest, bei welchen Straftaten auf eine Mediation zurückgegriffen werden kann, und nennt diesbezüglich auch einige Vergehen. Zudem erlaubt er die Mediation bei allen Verstößen. Bei genauer Betrachtung der aufgelisteten Straftaten ist zu erkennen, dass es sich um solche handelt, bei denen der Gesetzgeber auf die Nachsicht des Opfers setzt, um den Ermittlungsaufwand zu reduzieren. Beispiele hierfür sind Beleidigung, Verleumdung, Eingriffe in die Privatsphäre, Drohungen und andere Straftaten, die finanziell entschädigt werden können.

Der Ansatz des algerischen Gesetzgebers bei der Festlegung des Anwendungsbereichs der Mediation zeigt, dass er diesem System gegenüber mit Vorbehalt begegnet, ansonsten hätte er der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, bei allen Straftaten bei Bedarf auf die Mediation zurückzugreifen.

Fazit

Die Ergebnisse dieses Artikels lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die strafrechtliche Mediation hat keine Auswirkung auf die Zivilklage, sodass das Opfer, seine gesetzliche Vertretung oder Sorgeberechtigte beim zuständigen Gericht eine Zivilklage auf Ersatz des durch die Straftat entstandenen Schadens erheben können. Die Mediation dient der gütlichen Streitbeilegung zwischen Parteien und damit der Entlastung der Justiz von einer Vielzahl der bei ihr anhängigen Verfahren. Die Mediation findet Anwendung bei Verfahren von einfacher Natur, die weder die öffentliche Ordnung noch die Sicherheit gefährden, und spart somit Kosten.

Die Mediation trägt dazu bei, die Toleranzkultur zu fördern, zahlreiche Ursachen für Hass und Zwietracht zu beseitigen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Stabilität der Gesellschaft insgesamt aufrechtzuerhalten. In diesem Artikel wurde aber auch festgestellt, dass trotz der nützlichen und effektiven Aspekte der Mediation die einschlägigen Paragraphen in der Strafprozessordnung präziser formuliert werden müssten, als sie es aktuell sind.

Wird die Mediation als Aufgabe der Staatsanwaltschaft festgelegt, so mindert dies ihr Ansehen und beeinträchtigt ihre Unparteilichkeit.
Die Beschränkung der Straftaten, bei denen eine Mediation in Anspruch genommen werden kann, insbesondere auf Straftaten, bei denen der Gesetzgeber die Vergebung des Opfers zulässt, macht die Mediation zu einem Danaidenfass.

Die Freiheit der Parteien, die Mediation zu akzeptieren, bringt zwangsläufig die Freiheit der Parteien mit sich, sie abzubrechen, und eben dies schmälert den Sinn der Mediation.
Bei vielen den zuständigen Jugendstrafgerichten vorliegenden Fällen liegen zahlreiche Hindernisse und Schwierigkeiten vor, die gegen die Inanspruchnahme einer Mediation sprechen. Hinzu kommt, dass die Parteien eher zurückhaltend auf diese Alternative zurückgreifen und das Vertrauen in ihre Ergebnisse aus vielen Gründen noch bescheiden ist. Zu den wichtigsten Ursachen hierfür zählt, dass häufig ein öffentliches Verfahren eingeleitet wird, bevor das Kind, seine gesetzliche Vertretung oder sein Rechtsbeistand ein Mediationsverfahren beantragt. Darüber hinaus akzeptiert die/der Geschädigte die Mediation und eine Lösung des Konflikts oft nicht.

Abschließend kann gesagt werden, dass Strafmediation kein Allheilmittel gegen sämtliche Mängel der Justiz sein kann, doch kann sie durchaus eine Teillösung für die Krise der Justizorgane darstellen.

1 Hamou Bin Ibrahim Fakhar, Kriminalprävention von Kindern in der algerischen Gesetzgebung und im internationalen Vergleich, Doktorarbeit in den Rechtswissenschaften, Fachbereich Strafrecht, Fakultät für Rechts- und Politikwissenschaften, Mohamed Khider Universität, Biskra, Jahrgang 2014-2015, S. 376.
2 Gesetz Nr. 15/12 vom 15. Juli 2015 zum Schutz von Kindern. Amtsblatt, Jahrgang 39.
3 Verordnung Nr. 15/02 vom 23. Juli 2015 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 66-155 vom 8. Juni 1966, die die Strafprozessordnung enthält – Amtsblatt, Jahrgänge 40 und 41.

4 Muhammad Tawfiq Qadiri: Die Tendenz des algerischen Gesetzgebers, die Strafe für jugendliche Straftäter zu reduzieren. Beitrag zum Nationalen Forum für Jugendkriminalität, Einblicke in den Status quo sowie Aussichten und Überwindung dieses Phänomens, 4. und 5. Mai 2016, Batna Universität 1, S. 07.
5 Medhat Abdel Halim Ramadan: Schnellverfahren zur Beendigung eines Strafverfahrens. Dar Al-Nahda Al-Arabiya, Kairo, 2000, S. 22.
6 Ben Taleb Ahsan: Strafrechtliche Mediation im Zusammenhang mit jugendlichen Straftätern. Zeitschrift für Forschung und Geisteswissenschaften, Nr. 12 2016, Universität 20. August 1955 in Skikda, S. 198.

7 In der arabischen Sprache bezeichnet das Wort tifl ‚Kind‘ in jeglicher Hinsicht etwas Junges oder Neues, sei es eine neue Handlung oder einen jungen Menschen. Junge Menschen oder Tiere werden auf Arabisch als tifl bezeichnet. Ibn al-Haytham schreibt: „Ein Kleinkind wird tifl genannt, sobald es den Mutterleib verlässt, bis es die Pubertät erlangt“, er beruft sich dabei auf den Koranvers: Dann bringen wir euch als Kind (ar. tifl) hervor. “ [Koran 20:5]. Das arabische Wort tifl ‚Kind‘ wird sprachlich auch für Individuen, mehrere Personen und Mädchen verwendet.
8 Absatz 5 von Artikel 2 des Gesetzes 15/12 besagt, dass der gesetzliche Vertreter ein Erziehungsberechtigter, Vormund, Pflegeelternteil, richterlich ernannter Vormund oder Pfleger sein kann.
9 Bin Talib Ahsan, ibid. , S. 199.

10 Samati Al-Tayeb, Schutz von Opferrechten bei Strafsachen in der algerischen Gesetzgebung, Masterthesis, Fachbereich Strafrecht, Mohamed Khider Universität Biskra, Jahrgang 2006/2007, S. 10.
11 Soueikat Belkacem: Strafrechtlicher Schutz des Kindes im algerischen Recht. Memorandum zur Erlangung des Master of Law, Ouargla, 2010, 2011, S. 35, Omar Khoury: Kommentar zur Strafprozessordnung. Auf der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs basierende Ausgabe, Vorlesungen für Jurastudenten, Universität Algier 1, Jahrgang 2010-2011, S. 11.
Omar Khoury: Kommentar zur Strafprozessordnung. Auf der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs basierende Ausgabe, Vorlesungen für Jurastudenten, Universität Algier 1, Jahrgang 2010-2011, S. 11.
12 Bin Talib Ahsan, ibid. , S. 200.
13 Artikel 112, Absatz 2 des Gesetzes 15/12.
14 Muhammad Tawfiq Qadiri, ibid. , S. 07.

15 Heather Strang: Restoring Victims, an International View, 1999, S. 5.
16 Dies ist die Ansicht von Pionieren der restaurativen Justiz wie den Juristen Howardzehr und Robert Cario.
17 Artikel 114 des Kinderschutzgesetzes 15/12.
18 Hamou Bin Ibrahim Fakhar, ibid. , S. 376.
19 Muhamed Tawfiq Qadiri, ibid. , S. 7, Najimi Jamal: Das Kinderschutzgesetz in Algerien, Analyse und Hintergründe, Artikel für Artikel. Homa-Verlag, Algier, 2016, S. 55.

20 Badr Al-Din Younis: Mediation in Strafsachen. Zeitschrift für Forschung und Humanstudien, Nr. 12, 2016, S. 101.
21 Art. 2, 67 und 111 Kinderschutzgesetz 15/12.
22 Hattatish Abdel Aziz, Vortrag mit dem Titel Neuigkeiten im Kinderschutzgesetz im Rahmen der kommunalen Fortbildung der Richter des Justizrats und der ihm angeschlossenen Gerichte, Justizrat von Bordj Bou Arreridj, 2015/2016, S. 40.
23 Dr. Muhammad Abu Al-Ela Aqida, Das Opfer und seine Rolle bei kriminellen Phänomenen, Dar Al-Fikr Al-Arabi, 2. Auflage, Arabische Republik Ägypten, 1990, S. 24, zitiert nach: Dr. 24 Hamdi Abdel Hamid Metwally Saleh, Schutz des kindlichen Opfers vor kriminellen Handlungen, (Dr. I), Modern University Office, Arabische Republik Ägypten, 2015, S. 30.

25 Dr. Abdel Hamid Ashraf: Straftaten – die Rolle der Mediation bei der Beendigung eines Strafverfahrens. 1. Auflage, Dar Al-Kitab Al-Hadith, Kairo, Ägypten, 2010, S. 56-57.
Ibid, S. 57.
26 Adel Youssef Abdul-Nabi Al-Shukry: Strafrechtliche Mediation als innovatives und alternatives Mittel zur Beilegung von strafrechtlichen und gesellschaftlichen Konflikten. Kufa Journal of Legal and Political Sciences, Ausgabe 09, 9. November 2011, Irak, S. 90.
27 Dr. Abdel Hamid Ashraf, ibid. , S. 59.
28 Adel Youssef Abdul-Nabi Al-Shukry, ibid. , S. 92.
29 Dr. Abdel Hamid Ashraf, ibid. , S. 59.

30 Ben Taleb Ahsan, ibid. , S. 205. S. a. Muhammad Samsar, Qadash Salwa, Implementierung der Philosophie der Verhandlungsjustiz bei Strafsachen in der Jugendgerichtsbarkeit, ein Beitrag zur Teilnahme am Nationalen Forum für Jugendkriminalität, Lage und Perspektiven des Phänomens und seiner Behandlung, 4. und 5. Mai 2016, Batna University 1 , S. 08;
31 Gadi Abdel-Karim, Mediation (Artikel 37 bis 37 Änderung 9 Strafprozessordnung), Hochschule für Justiz, 2016, S. 7.
32 Lahcen Bousakia, Mediation, Artikel 37 Änderung 9 StPO, Kurzer Vortrag, S. 4.
33 Muhammad Samsar, Qadash Salwa, ibid. , S. 8, s. a. Artikel 115 des Kinderschutzgesetzes Nr. 15/12 i. d. F. v. 15.07.2015.
34 Ahmed Mabrouk, Mediation in Strafsachen, Revue Algérienne des Sciences Juridiques et Politiques, Nr. 3, Algerien, 2016, S. 391.
35 Alain Levasseur, «Les transactions: l’exemple de l’assistance publique des Hôpitaux de Paris», AJDA, 1997.

36 Jacques El Hakim, «Les modes alternatifs de règlement des conflits dans le droit des contrats», RIDC, 1997: Gwen Keromnes, «Les modes alternatifs de règlement amiable des litiges en matière administrative», Gazette du Palais, 1997.
37 Dr. Fayez Al-Dhafiri: Auslegungen in der Strafmediation als Mittel zur Beendigung des Strafverfahrens. Journal of Law Kuwait, 2. Ausgabe, Jahrgang 33, 2009, S. 129.
38 Yasser bin Muhammad Said, Strafmediation in modernen Systemen, Masterthesis, Naif University for Security Sciences, Riad, Saudi-Arabien, 2011, S. 48.
39 Osama Hassanein Obeid: Schlichtung in der Strafprozessordnung und damit zusammenhängenden Systemen. Dissertation, Kairo-Universität, 2004, S. 375.
40 Yasser bin Muhammad Saeed, ibid. , S. 82.
41 Rami Mutawally Al-Qadi: Übersicht über die Systeme zur Beilegung von Strafsachen im französischen Recht, Dar Al-Nahda Al-Arabiya, Kairo, Ägypten, 2011, S. 238.
42 Ashraf Ramadan Abdel Hamid: Die Rolle der Strafmediation bei der Aufhebung des Strafverfahrens. Dar Al-Nahda, Ägypten, S. 142.

43 Adel Ali Mani: Mediation bei Streitbeilegung. Kuwaiti Law Journal, 4. Ausgabe, Jahrgang 30, Dezember 2006, S. 71.
44 Rami Mutawally Al-Qadi, ibid., S. 239.
45 Anwar Muhammad Sidqi Al-Musaidah und Bashir Saad Zaghloul: Die Mediation bei der Beilegung eines Strafverfahrens. Journal of Sharia and Law, UAE University, Nr. 40, Oktober 2009, S. 236.

46 Das Dekret vom 10.03.2009 legt die Modalitäten für die Ernennung eines gerichtlichen Mediators fest, Amtsblatt Nr. 16 vom 15.03.2009.
47 Anwar Muhammad Sidqi und Bashir Zaghloul, ibid., S. 332.
48 Adel Ali Al-Mani, ibid., S. 52 f.
49 Bruno Oppetit: Les modes alternatifs [. . . ], ibid.